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Satzung des Vereins "Luthers Frende" e.V.

§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Verein Luthers Freunde"  und hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird sodann im Namen mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.).

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Untersuchung und Öffentlichmachung der vielfältigen Beziehungen des ausgedehnten Freundeskreises mit den Menschen und Reformator Luther zu fördern.

Der Verein hat zum Inhalt, sich unterstützend im Zusammenhang mit dem alljährlichen Stadtfest "Luthers Hochzeit" bei der Entwicklung einer anregend - kreativen Atmosphäre einzubringen.

Der Verein wirkt darüber hinaus unterstützend bei der Organisation von Veranstaltungen im nationalen und internationalen Umfang mit, sucht die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

(2) Der Verein verfolgt duch selbstlose Förderung seiner Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne der Abgabenordnung.

- Der Verein ist selbstlos tätig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder als Minderjähriger die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beibringt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes austreten.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins veletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aud der/dem Vorsitzenden und der/den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; sie/er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungenfinden statt, wenn dies im Intresse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein fünftel der Mitglieder schriftlich und begründet die Einberufung einer derartigen Versammlung von Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/den zwei Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen mit der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung schriftlich einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden im Verhinderungsfall von der/den zwei Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.; sind auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen ändern bzw. ergänzen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Veriens eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich duch Handaufheben, ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann schriftliche Abstimmung verlangen.

(4) Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Ziel der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift mit Unterschrift des Protokollanten festzuhalten.

§7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Wittenberg, den 15.09.2003

 

 

 
Luthers Freunde e.V. | info@luthers-freunde.de